NeckarWerkstatt Sulz GmbH
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72172 Sulz am Neckar
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[ DIE NECKARWERKSTATT SULZ GMBH

Gesellschafterversammlung

Unsere Gesellschafter halten jeweils 50 % an der Neckarwerkstatt Sulz GmbH

Lebenshilfe im Kreis Rottweil                Schwarzwaldwerkstatt Dornstetten

 

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der NWS ist neben der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung, gemäß GmbH-Gesetz, das dritte Organ der Gesellschaft. Er besteht gemäß § 9 Gesellschaftsvertrag aus 8 Mitgliedern, von denen jeweils 4 von den beiden Gesellschaftern entsandt werden. Die Amtszeit beträgt jeweils 3 Jahre.

Zu seinen Aufgaben gehören, die Beratung und Überwachung der Geschäftsführung, die Prüfung des Jahresabschlusses und die Mittelverwendungsempfehlung für die Gesellschafterversammlung.

 

Werkstattrat

Der Werkstattrat vertritt die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Neckarwerkstatt. Die Mitglieder werden alle vier Jahre in einer geheimen Wahl von den in der Werkstatt tätigen behinderten Menschen neu gewählt. Die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit des Werkstattrats ist § 139 SGB IX in Verbindung mit der Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO). Darin sind unter anderem die allgemeinen Aufgaben des Werkstattrates, die Unterrichtungsrechte sowie die Mitwirkungsrechte des Werkstattrates geregelt sind.

Die Werkstattratsmitglieder treffen sich einmal im Monat, um über aktuelle Themen des Werkstattalltags zu diskutieren. Es werden aber auch Anliegen und Wünsche bzw. Sorgen und Beschwerden der Beschäftigten der NWS besprochen werden. Der Werkstattrat versucht selbst Lösungen für die verschiedenen Anliegen zu finden. Der Werkstattrat wird bei seiner Tätigkeit unterstützt, begleitet und beraten durch eine Vertrauensperson, die sich der Werkstattrat aus den Reihen der Angestellten der Werkstatt aussucht.

 

Frauenbeauftragte

Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin vertreten die Interessen der in der Werkstatt beschäftigten behinderten Frauen gegenüber der Werkstattleitung, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung von Frauen und Männern, Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung sowie Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer Belästigung oder Gewalt.

Die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten ist § 221SGB IX in Verbindung mit der Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO).

Auch die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden alle vier Jahre gewählt. Die Frauenbeauftragte darf an den Sitzungen des Werkstattrates teilnehmen.

 

Angehörigenbeirat

Der Angehörigenbeirat ist ein gewähltes Gremium aus Eltern, Angehörigen und gesetzlichen Betreuer/innen. Er berät und unterstützt den Werkstattrat und die Werkstattleitung bei ihrer Arbeit im Interesse und zum Wohle der Mitarbeiter/innen mit Behinderung.

Der Angehörigenbeirat wird von der Angehörigen- und Betreuerversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Seine Hauptaufgabe ist die Entgegennahme von Anregungen und Wünschen seitens der Eltern, Angehörigen und gesetzlichen Betreuer/innen sowie deren Beratung und Information.